Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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E. Gewinn oder Verlust vor Steuern (Nr. 4 a.F.)
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Nach § 87 Nr. 4 MinStG a.F. (§ 87 Abs. 5 MinStG n.F.) bemisst sich der Gewinn oder Verlust vor Steuern grds. nach dem Jahresergebnis vor Steuern, wie es im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesen ist.
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Dem Jahresergebnis vor Steuern hinzuzurechnen ist ein nicht realisierter Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Dieser Korrekturposten wird in § 87 Nr. 5 MinStG a.F. (§ 87 Abs. 6 MinStG n.F.) legaldefiniert (Rz. 43 ff.).
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Mit Inkrafttreten des MinStAnpG sieht § 87 Abs. 5 MinStG n.F. außerdem eine Erhöhung des Jahresergebnisses vor Steuern um inkongruente Dividenden vor. Der Begriff der inkongruenten Dividende wird in § 87 Abs. 7 MinStG n.F. legaldefiniert als Erträge, die bei der Leistungsempfängerin bei der Erstellung des länderbezogenen Berichts vom Gewinn oder Verlust vor Steuern als Dividende ausgenommen wurden, jedoch nach den dem länderbezogenen Bericht zugrunde liegenden Rechnungslegungsdaten der leistenden Geschäftseinheit nicht als Dividende einzustufen sind. Die Vorschrift zielt damit auf „hybride“ Dividenden ab , die nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaats der leistenden Geschäftseinheit als solche klassifiziert un...