Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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C. Umrechnung des Steuererhöhungsbetrags (Abs. 2)
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Nach § 97 Abs. 2 MinStG ist ein Steuererhöhungsbetrag in die Euro-Währung umzurechnen, wenn dieser in einer vom Euro abweichenden Währung ermittelt wurde. Dabei darf aus dieser Vorschrift nicht abgeleitet werden, dass der Steuererhöhungsbetrag zunächst in einer beliebigen Währung ermittelt werden darf. Diese Interpretation würde nämlich den Regelungen der OECD-VWL Juli 2023 zur Fragestellung a) widersprechen, da darin klargestellt wurde, dass alle Mindeststeuer-Berechnungen in der Konzernberichtswährung zu erfolgen haben. Für einen deutschen Konzern ist § 97 Abs. 2 MinStG demnach nicht einschlägig, da eine deutsche oberste Mutter ihren HGB- oder IFRS-Konzernabschluss in Euro aufstellen muss und somit der Steuererhöhungsbetrag in jedem Fall in Euro zu ermitteln ist. § 97 Abs. 2 MinStG findet vielmehr Anwendung, wenn eine ausländische oberste Mutter ihren Konzernabschluss in einer vom Euro abweichenden Währung aufstellt und gleichzeitig ein Steuererhöhungsbetrag in Deutschland nach dem MinStG veranlagt wird bzw. zu zahlen ist. Denn hierbei weicht hinsichtlich des Steuererhöhungsbetrags die Konzernberichtswähr...