Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Einbezug von aus Wesentlichkeitsgründen nicht berücksichtigten sowie zum Verkauf stehenden Einheiten (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
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Neben den im Konzernabschluss zu konsolidierenden Einheiten, die gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MinStG Teil der Unternehmensgruppe sind, verlangt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MinStG, dass auch solche Einheiten für Zwecke der Mindeststeuer zu berücksichtigen sind, die nur aus Größen- oder Wesentlichkeitsgründen oder weil die Einheit zum Verkauf steht, nicht im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft zu konsolidieren sind. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Ausschluss nach den genannten Gründen in einem tatsächlich erstellten oder nach § 7 Abs. 21 Nr. 4 MinStG fiktiv zu erstellenden Konzernabschluss erfolgt.
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Durch den Einbezug auch unwesentlicher Geschäftseinheiten in die Unternehmensgruppe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MinStG stellt der Gesetzgeber sicher, dass eine gleichmäßige Besteuerung aller von der OMG beherrschten Gesellschaften unabhängig von Materialitätserwägungen erfolgt. Da die Materialitätsgrenzen für jeden Konzern in Abhängigkeit von dessen individueller Größe festgelegt werden, ist dies grundsätzlich konsequent. Ansonsten könnte es zu einer Situation kommen,...