Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Zeitpunkt der Gewinnausschüttung
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Als Zeitpunkt der Ausschüttung gilt bei Dividenden der Tag, an dem der Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst wird und der Ausschüttungsanspruch des Gesellschafters entsteht (§ 58, § 174 AktG). Dieser Zeitpunkt lässt sich — unabhängig von der Art der Beschlussfassung — zweifelsfrei ermitteln und daher auch eindeutig feststellen.
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Der Zeitpunkt einer anderen Gewinnausschüttung i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 MinStG ist in Abhängigkeit von der Art der anderen Gewinnausschüttung zu bestimmen. Beispielsweise lässt sich der Ausschüttungszeitpunkt bei einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht an einem gesellschaftsrechtlichen Rechtsakt festmachen, weil einer derartigen Ausschüttung gerade kein Gesellschafterbeschluss (in Form eines Gewinnverwendungsbeschlusses) zugrunde liegt. In einem solchen Fall ist mithin darauf abzustellen, wann der bilanzielle Vermögenszufluss beim Gesellschafter in Form eines vereinnahmten Ertrags oder eines verhinderten Aufwands erfasst wird.