Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Unzulässige Abgrenzungen
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Die Regelung in § 50 Abs. 2 Nr. 1 MinStG stellt die Folgeanpassung zu § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MinStG (Rz. 57) dar. Die Folgeanpassung kommt dann zur Anwendung, wenn sich der Betrag der unzulässigen Abgrenzung i.S.d. § 50 Abs. 4 MinStG tatsächlich materialisiert. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn Gewissheit — bspw. nach Abschluss einer steuerlichen Außenprüfung — über den zugrunde liegenden Sachverhalt besteht. Dann erfolgt auch dessen (erstmalige) Erfassung für Zwecke des MinStG. Zum Wirkungsmechanismus, s. Kommentierung zu § 50 Abs. 4 Nr. 1 MinStG (Rz. 187 ff.).