Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Verhältnis zu anderen Vorschriften außerhalb des MinStG
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§ 153 AO: Eine nachträgliche Anpassung und Änderung der erfassten Steuern für vorangegangene Geschäftsjahre begründet keine Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO in Bezug auf die Mindeststeuererklärung. § 52 MinStG setzt Art. 25 MinStRL um bzw. bildet Art. 4.6 der GloBE-MV nach. Art. 4.6 GloBE-MV enthält bewusst einen als „carry-forward adjustment mechanism“ bezeichneten Mechanismus, um Änderungen der Steuerbescheide für vorangegangene Geschäftsjahre zu vermeiden.
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Korrekturvorschriften der AO: § 52 MinStG ist keine Korrekturvorschrift, sondern Teil der Vorschriften zur Ermittlung der angepassten erfassten Steuern. Ob und in welchem Umfang ein Bescheid über die Festsetzung von Ergänzungssteuern zu ändern ist, bestimmt sich ausschließlich nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen (§§ 129, 164 f. 172 ff. AO).