Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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Die oberste Muttergesellschaft unterliegt grundsätzlich auch mit dem Gewinn einer handelsrechtlich als unwesentlich einzuordnenden Tochtergesellschaft der Mindeststeuer (§§ 4 Abs. 1 Nr. 2 MinStG). § 80 MinStG gewährt ein Wahlrecht, auf eine präzise Ermittlung der maßgebenden Größen Gewinn, Umsatz und Steuersatz zunächst zu verzichten und mit vereinfachten Berechnungen zunächst die Tests nach § 79 MinStG durchzuführen und in der Folge ggf. den dortigen Safe Harbour zu nutzen.
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Die vereinfachten Ausgangsgrößen bei den unwesentlichen Geschäftseinheiten können nur für Zwecke der vereinfachten Berechnungen nach § 79 MinStG verwandt werden.