Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Entsprechende Anwendung der Vorschriften der Teile 3 bis 9
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Gemäß § 90 Abs. 3 MinStG gelten die Teile 3 bis 9 entsprechend sowohl für die Besteuerung der im Inland belegene Geschäftseinheiten nach § 90 Abs. 1 MinStG als auch der im Inland belegene Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften und Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft nach § 90 Abs. 2 MinStG, soweit in Teil 10 nichts anderes bestimmt ist.
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Durch diese umfassende Analogieverweisung wird sichergestellt, dass die deutsche nationale Ergänzungsteuer funktional äquivalent zur Primär- und Sekundärergänzungssteuer ist und mithin als „anerkannte“ nationale Ergänzungsteuer i.S.d. Art. 11 MinStRL qualifiziert. Die entsprechende Anwendung der Teile 3 bis 9 bedeutet, dass die Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags für die Bundesrepublik Deutschland entsprechend den auch für die Primärer- und Sekundärergänzungssteuer geltenden Vorschriften, einschließlich der Übergangsvorschriften des Teil 9, erfolgt.
S. 1387
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Unter den Vorschriften der Teile 3 bis 9 kann ein Steuererhöhungsbetrag für die Bundesrepublik Deutschland entstehen, der durch die...