Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsentwicklung
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Der im Referentenentwurf enthaltene Vorschlag zu § 37 MinStG hat im Vergleich zum Diskussionsentwurf relevante Änderungen vorgesehen. Einerseits wurde in § 37 Abs. 1 MinStG-E — wie für die anderen Wahlrechte (s. z.B. § 35 MinStG Rz. 7) — auf die berichtspflichtige Geschäftseinheit für Zwecke der Antragstellung abgestellt. Andererseits wurde im Referentenentwurf der Anwendungsbereich der Norm auf die Geschäftseinheiten „innerhalb des Gruppenbesteuerungssystems“ beschränkt und in einem neu eingefügten Satz 3 wurde das vorzeitige Ausscheiden einzelner Geschäftseinheiten aus dem Gruppenbesteuerungssystem innerhalb der fünf Jahre durch Kündigung mit wichtigem Grund als unschädlich beurteilt.
S. 651
Die finale Fassung des § 37 Abs. 2 MinStG weicht wiederum vom Referentenentwurf ab. In § 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 MinStG wurde ein Verweis auf § 77 Abs. 2 MinStG für die verfahrensrechtliche Umsetzung der Ausübung und den Widerruf des Wahlrechts ergänzt, der in den Entwürfen noch nicht enthalten war, aber einheitlich für die Wahlrechte in der endgültigen Gesetzesfassung umgesetzt wurde. Ferner wurde der erst im Refe...