Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Entstehung des Primärergänzungssteuerbetrags
70
Liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 MinStG vor, so entsteht grundsätzlich auf Ebene der zwischengeschalteten Muttergesellschaft ein Ergänzungssteuerbetrag i.H. ihres Primärergänzungssteuerbetrags. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 MinStG vorliegen.
71
Die oberste Muttergesellschaft ist in einem Land belegen, dass keine anerkannte PES anwendet. Sie hält 90 % der Anteile an einer zwischengeschalteten Muttergesellschaft. Diese wiederum hält 100 % der Anteile an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit. Der zurechenbare Anteil der zwischengeschalteten Muttergesellschaft am Steuererhöhungsbetrag der niedrigen Geschäftseinheit beträgt mithin 100 %. Auf ihrer Ebene ist die PES anzuwenden, da auf Ebene der obersten Muttergesellschaft keine anerkannte PES erhoben wird.
72
Wird sowohl auf Ebene der zwischengeschalteten Muttergesellschaft als auch auf Ebene der obersten Muttergesellschaft eine PES erhoben, so ist der Ausgleichsmechanismus des § 10 MinStG anzuwenden.