Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Sachlicher Anwendungsbereich
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Der sachliche Anwendungsbereich des Wahlrechts umfasst nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MinStG sämtliche Vermögenswerte und Schulden, die im Konzernabschluss mit dem beizulegenden Zeitwert erfasst sind oder bei denen Anpassungen aufgrund von Wertminderungstests vorgenommen werden (zur optionalen Beschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs s. Rz. 50). Vermögenswerte und Schulden, die nicht im Konzernabschluss erfasst sind, sind somit vom Anwendungsbereich ausgenommen.
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Die Reichweite des sachlichen Anwendungsbereichs ergibt sich aus dem für mindeststeuerliche Zwecke maßgeblichen Rechnungslegungsstandard. Für deutsche Konzerne ist dies üblicherweise IFRS oder HGB. Insbesondere nach IFRS besteht die Möglichkeit, bestimmte Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen, während die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden nach HGB — mit gewissen Ausnahmen — grundsätzlich nach dem Realisationsprinzip erfolgt. Von besonderer Bedeutung für das vorliegende Wahlrecht sind Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte, die nach der Neubewertungsmethode nach IAS 16.3...