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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

D. Steuerhoheitsgebiete mit Ausschüttungssystem (Nr. 3)

17

Der Anwendungsbereich des § 86 Nr. 3 MinStG bezieht sich auf Geschäftseinheiten, die einem zulässigen Ausschüttungssystem i.S.d. § 7 Abs. 36 MinStG (s. § 7 MinStG Rz. 274 ff.) unterliegen.

18

Der Ausschluss vom CbCR-Safe-Harbour tritt nach § 86 Nr. 3 MinStG ein, wenn von der berichtspflichtigen Geschäftseinheit für das Steuerhoheitsgebiet ein Antrag nach § 71 MinStG gestellt wurde. Vom CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen sind dann alle im betreffenden Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten. Dies ist konsequent, weil das betreffende Wahlrecht gem. § 71 Abs. 1 Satz 2 MinStG für ein Steuerhoheitsgebiet nur einheitlich ausgeübt werden kann.

S. 1325

Für Joint Ventures und deren Tochtergesellschaften muss wegen §§ 67 Abs. 1, 85 Abs. 1 MinStG gesondert geprüft werden, ob für sie in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet von der Option des § 71 MinStG Gebrauch gemacht wurde.

19

Die Ausübung des Wahlrechts nach § 71 MinStG bindet die MNE-Gruppe gem. §§ 71 Abs. 1 Satz 2, 77 Abs. 1 MinStG nur für ein Geschäftsjahr. Aufgrund des „once out, always out“-Ansatzes des § 84 Abs. 3 Satz 1 MinStG (s. § 84 MinStG Rz. 28 ff.) hat die einmalige Wahlrechtsausübung aber den dauerhaften Ausschluss vom CbCR-Safe-Harbour für das betreffende Steuerhoheitsgebiet ...

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