Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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8. Latente Steuern bei Antragstellung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 MinStG (Abs. 1 Satz 2 Nr. 7)
138
Erfasste Steuern einer Geschäftseinheit sind nach Maßgabe von § 49 MinStG anderen gruppeninterne Einheiten zuzuordnen. Als erfasste Steuern dieser Norm gelten laufende und latente Steuern.
139
Macht der Anteilseigner bzw. das Stammhaus vom Wahlrecht des § 49 Abs. 1 Satz 2 MinStG Gebrauch, sind sämtliche latente Steuern bezogen auf ein Steuerhoheitsgebiet nicht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 MinStG zuzurechnen. Als Rechtsfolge der Wahlrechtsausübung sind die latenten Steuern in Bezug auf die in § 49 MinStG adressierten Sachverhalte bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern nicht zu berücksichtigen (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 MinStG).
140
Das Wahlrecht ist durch den Anteilseigner bzw. das Stammhaus für sämtliche Sachverhalte einheitlich auszuüben. Eine unterschiedliche Ausübung in Abhängigkeit von der Steuerjurisdiktion, in der die gruppenzugehörige Gesellschaft ansässig bzw. die Betriebsstätte belegen ist, scheidet aus.
141
Im Falle der Wahlrechtsausübung und einer Eliminierung von latenten Steueraufwendungen und -erträgen aus dem Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern bleibt die ...