Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Ausbleibende Steueranmeldung (Abs. 1 Satz 5)
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§ 95 Abs. 1 Satz 5 MinStG erfasst als Auffangregelung den Fall, dass der Gruppenträger seiner Pflicht zur Abgabe der Steueranmeldung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Die Finanzverwaltung setzt in diesem Fall die Mindeststeuer nach § 155 AO fest. Im Fall der Steuerfestsetzung ist die Mindeststeuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten.
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Korrespondierend zu § 95 Abs. 1 Satz 5 MinStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen § 152 AO angepasst. § 152 AO ermöglicht die Festsetzung eines Verspätungszuschlages. Durch die Aufnahme der Mindeststeuer in § 152 Abs. 3 Nr. 4 AO, besteht bzgl. der Festsetzung des Verspätungszuschlages bei der Mindeststeuer ein Ermessen.