Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit Unionsprimärrecht
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Abgesehen vom Antragsteller ist das Wahlrecht nach § 37 MinStG sowohl in persönlicher als auch sachlicher Hinsicht eine entsprechende Umsetzung von Art. 16 Abs. 9 MinStRL (s. Rz. 6 f.). Es bestehen daher in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen sekundärrechtlichen Bedenken.
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§ 37 MinStG ist länderbezogen auszuüben und somit grundsätzlich auf in- und ausländische Geschäftseinheiten in gleicher Weise anwendbar. Da der sachliche Anwendungsbereich auf Geschäftsvorfälle beschränkt ist, die zwischen Geschäftseinheiten eines Gruppenbesteuerungssystems innerhalb desselben Steuerhoheitsgebiets erfolgen, kann die primärrechtliche Diskussion zur Möglichkeit grenzüberschreitender Organschaften auf § 37 MinStG in eingeschränkter Form übertragen werden.