Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Betriebsstätte nach dem maßgeblichen DBA (Abs. 8 Nr. 1)
145
§ 4 Abs. 8 MinStG definiert, was als Betriebsstätte i.S.d. MinStG gilt. In Abgrenzung hierzu bestimmt § 6 MinStG, wo die nach § 4 Abs. 8 MinStG identifizierten Betriebsstätten belegen sind. Die Vorschriften greifen damit eng ineinander und nehmen gemeinsam aufgrund der hervorgehobenen Bedeutung von Betriebsstätten im Mindeststeuersystem eine zentrale Definitionsfunktion ein. Während das MinStG im Einklang mit den GloBE-MV grundsätzlich eng an die handelsrechtliche Gewinnermittlung anknüpft, kann diese insbesondere bei der Allokation von Einkünften im Zusammenhang mit Betriebsstätten stark von steuerlichen Grundsätzen divergieren. Da das primäre Ziel des MinStG ist, eine jurisdiktionsbezogene, effektive Mindestbesteuerung von 15 Prozent sicherzustellen, muss infolgedessen grenzüberschreitenden Aktivitäten von Gesellschaften — insbesondere im Zusammenhang mit Betriebsstätten — im Besonderen Rechnung getragen werden. Im Extremfall sollen auch reine Betriebsstättenkonzerne nach § 4 Abs. 1 Satz 2 MinStG von der Mindeststeuer erfasst und deren Einkünfte auf alle relevanten Staaten verteilt werden.
146
Bereits bei der Konzep...