Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
17
§ 64 MinStG — § 65 MinStG stellt ausweislich der intendierten Vorgaben der GloBE-MV eine Ausnahmeregelung zu § 64 MinStG dar. Hierdurch soll eine konsistente Anwendung der Behandlung des Erwerbs und Verkaufs von Vermögenswerten sowie Schulden für Zwecke der Mindeststeuer gewährleistet werden, sofern die damit verbundene Übertragung der Vermögensgegenstände und Schulden steuerlich transparent behandelt wird. Die Behandlung ist mithin unabhängig von der Form der Transaktion und damit unabhängig davon, ob die Übertragung als Share oder Asset Deal oder einen anderen Übertragungsform erfolgt. Für Zwecke der Mindeststeuer ordnet das Mindeststeuergesetz vielmehr eine einheitliche Behandlung als Asset Deal an.
18
§ 66 MinStG — § 65 MinStG steht in unmittelbaren Zusammenhang mit § 66 MinStG. Sind die Voraussetzungen des § 65 MinStG erfüllt, so ist die Regelung des § 66 MinStG (Übertragung von Vermögenswerten und Schulden) anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Fiktion des § 65 MinStG, der den Erwerb und die Veräußerung von Anteilen, der Übertragung oder dem Erwerb von Vermögenswerten und Schulden gleichstellt. § 66 MinStG regelt die konkreten Folgen dieser Übertragung auf die Er...