Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Sonstige Geschäftseinrichtungen (Abs. 3 Nr. 4)
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§ 6 Abs. 3 Nr. 4 MinStG definiert die Belegenheit von Betriebsstätten i.S.d. § 4 Abs. 8 Nr. 4 MinStG. Damit eine solche vorliegt, muss eine tatsächliche oder fiktive Geschäftseinrichtung bestehen, die im Ansässigkeitsstaat von der Besteuerung freigestellt wird. Keine Voraussetzung ist hingegen, dass die Geschäftseinrichtung im Quellenstaat als Betriebsstätte qualifiziert wird. Da § 4 Abs. 8 Nr. 4 MinStG explizit fordert, dass die Geschäftseinrichtung nicht bereits nach § 4 Abs. 8 Nr. 1—3 MinStG als Betriebsstätte gelten darf, um von § 4 Abs. 8 Nr. 4 MinStG erfasst zu werden, handelt es sich im Ergebnis um einen Auffangtatbestand in der Betriebsstättendefinition für Zwecke des MinStG (für weitere Details vgl. § 4 MinStG Rz. 160 ff.). Somit soll vermieden werden, dass etwaige Einkünfte einer Geschäftseinrichtung in der Systematik der globalen Mindestbesteuerung unberücksichtigt bleiben.
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Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 4 MinStG sind solche Betriebsstätten als staatenlos zu qualifizieren. Ihre Einkünfte werden somit keiner Jurisdiktion zugewiesen, so dass die Einkünfte letztendlich ebenfalls als staatenlos behandelt werden. Aufgrund der Freistellung der Einkünfte im Ansässigkeitsstaa...