Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Vierstufige Verteilung des Nettogewinns
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§ 36 Abs. 1 bis 3 MinStG sehen bei gemeinsamer Betrachtung einen vierstufigen Mechanismus zur einheitlichen jährlichen Verteilung hinsichtlich des Nettogewinns vor:
Stufe 1: Ermittlung des Nettogewinns nach § 36 Abs. 1 MinStG.
Stufe 2: Zuordnung des Nettogewinns auf Geschäftsjahre, in denen Nettoverluste entstanden sind, nach § 36 Abs. 2 MinStG.
S. 640 Stufe 3: Gleichmäßige Verteilung auf den Fünfjahreszeitraum nach § 36 Abs. 3 MinStG (Bestimmung des Jahresbetrags).
Stufe 4: Zurechnung des Jahresbetrags zu den einzelnen Geschäftseinheiten nach § 36 Abs. 3 MinStG.