Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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§ 12 Anteil der Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge
(1) 1Der auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge entspricht vorbehaltlich des § 14 dem Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge im Sinne des § 11 multipliziert mit der Inlandsquote. 2Die Inlandsquote ist für jedes Geschäftsjahr für die Unternehmensgruppe wie folgt zu ermitteln:
S. 268
3Für die Zwecke dieses Paragraphen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Anzahl der Beschäftigten im Inland“ ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe.
2. „Anzahl der Beschäftigten in allen Steuerhoheitsgebieten mit anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung“ ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, in dem für das Geschäftsjahr eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung anzuwenden ist.
3. „Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte im Inland“ ist die Summe der Nettobuchwerte der mate...