Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Die Rechtsfolge aus dem antragsgebundenen Wahlrecht ergibt sich als Korrektur nach § 18 Nr. 12 i.V.m. § 36 Abs. 1 MinStG zum Mindeststeuer-Jahresüberschuss bzw. Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag i.S.v. § 15 Abs. 1 MinStG.
Soweit sich § 35 und § 36 MinStG auf dasselbe unbewegliche Vermögen einer Geschäftseinheit beziehen, ergibt sich keine Exklusivität der beiden Wahlrechte. Die beiden Wahlrechte können somit nebeneinander in Anspruch genommen werden.
Nach § 36 Abs. 5 i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 4 MinStG sind erfasste Steuern in Bezug auf Nettogewinne oder Nettoverluste des Antragsjahrs bei der Berechnung der angepassten erfassten Steuern zu kürzen (s. § 36 MinStG Rz. 53).
§ 36 Abs. 1 Satz 1 MinStG verweist für die Rechtsfolge auf § 57 Abs. 1 MinStG und ordnet damit eine rückwirkende Neuberechnung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags für die vo S. 630 rangegangenen Geschäftsjahre nach den Regelungen der §§ 53, 54 und 58 bis 62 MinStG nach Berücksichtigung der Anpassungen der angepassten erfassten Steuern und des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts durch § 36 Abs. 1 MinStG an (s. ausführlich § 57 MinStG Rz. 11 ff.). Dabei ist die in § 36 Abs. 2 und Abs. 3 MinStG normierte Reihenfol...