Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. MinStRL
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Nach ständiger Rspr. des EuGH ist auch der Unionsgesetzgeber auf die Wahrung der Grundfreiheiten des AEUV verpflichtet . Dasselbe hat richtigerweise auch für die Grundfreiheiten des EWRV zu gelten . Soweit die MinStRL nicht im Einklang mit den Anforderungen der binnenmarktfinalen Freizügigkeitsrechte steht, bedarf dies der Rechtfertigung. Keine Begrenzungswirkung für die MinStRL entfaltet hingegen das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz .
Zu messen sind die Vorgaben der MinStRL jedenfalls primär an der Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV bzw. des Art. 31 EWRV. Nach diesen Bestimmungen umfasst der sachliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit u.a. die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften. Die Niederlassungsfreiheit wird daher vom EuGH für sachlich einschlägig erachtet, wenn eine steuerliche Regelung an die grenzüberschreitende Beteiligung an einer Gesellschaft anknüpft, die es dem Gesellschafter erlaubt, Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft zu nehmen und deren Tätigkeiten (mit) zu bestimmen.
Nach Art. 2 Abs. 1, Art. 3 ...