Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Nationaler Ergänzungssteuerbetrag des inländischen Teils der Joint-Venture-Gruppe (Abs. 2 Satz 2)
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§ 90 Abs. 2 Satz 2 MinStG ordnet an, dass für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer keine Begrenzung des Steuererhöhungsbetrags auf den der Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag des Joint Venture oder eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe entsprechend § 67 Abs. 2 MinStG erfolgt. Diese Vorschrift stellt sicher, dass im Rahmen der nationalen Ergänzungssteuer der volle Betrag des für die Bundesrepublik ermittelten Steuererhöhungsbetrags der Joint-Venture-Gruppe erhoben wird. Ausländische Steuererhöhungsbeträge einer Joint-Venture-Gruppe werden von der nationalen Ergänzungssteuer nicht erfasst (zu grenzüberschreitenden Joint-Venture-Konstellationen s. § 67 MinStG Rz. 1 ff.).