Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Anwendung von § 59 MinStG (berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähige Lohnkosten)
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§ 59 MinStG ist vollumfänglich auf Investmenteinheiten anwendbar. Investmenteinheiten werden in der Praxis jedoch häufig keine Beschäftigten und unabhängige Auftragnehmer i.S.v. § 59 Abs. 1 Nr. 1 MinStG haben. So sind etwa europäische Fonds verpflichtet, die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement auf den AIFM (Alternative Investment Fund Manager) auszulagern. Sie haben daher in aller Regel keine eigenen Beschäftigten. Zudem qualifiziert der AIFM nicht als unabhängiger Auftragnehmer i.S.v. § 59 Abs. 1 Nr. 1 MinStG, da ein AIFM nicht den Weisungen der Unternehmensgruppe unterliegt (Fremdverwaltungsgrundsatz ). Dagegen können die angestellten Geschäftsführer von Holding-Kapitalgesellschaften, die als Investmenteinheiten qualifizieren (s. hierzu § 7 MinStG Rz. 116 ff.), Beschäftigte i.S.v. § 59 Abs. 1 Nr. 1 MinStG sein, wenn sie gegenüber den Weisungen der Gesellschafter oder anderen Organen der Holding-Kapitalgesellschaft gebunden sind. Für die Prüfung der Weisungsgebundenheit bietet es sich nach hier vertretener Auffassung an, die Grundsätze zu § 19 EStG und § 1 Abs. 2 Satz 2 L...