Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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Die Vorschrift ist Bestandteil von Teil 3 des MinStG und eine fakultative Norm im Rahmen der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts. § 35 MinStG umfasst ein antragsgebundenes, fünfjähriges Wahlrecht zum Ansatz und zur Bewertung von Vermögenswerten und Schulden mittels der Realisationsmethode anstelle der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (fair value method) oder auf Basis von Wertminderungstests (impairment accounting). Dies führt zu einer eigenständigen Bewertung der betroffenen Vermögensgegenstände und Schulden für mindeststeuerliche Zwecke (Schattenbuchhaltung). Etwaige laufend erfasste Erträge und Aufwendungen aus der Anwendung der S. 606 Bewertung nach dem beizulegenden Zeitwert oder der Anwendung des Wertminderungstests sind folgerichtig nach der Norm zu korrigieren. Das Wahlrecht gilt grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände und Schulden aller Geschäftseinheiten desselben Steuerhoheitsgebiets. Eine Beschränkung auf materielle Vermögenswerte sowie Investmenteinheiten ist jedoch möglich.
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Der Aufbau der Vorschrift sieht ...