Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Voraussetzungen einer Mehrmüttergruppe (Abs. 7)
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Nach § 68 Abs. 7 MinStG ist eine Mehrmütter-Unternehmensgruppe gegeben, wenn die obersten Muttergesellschaften von mindestens zwei Unternehmensgruppen eine Vereinbarung getroffen haben, durch die eine Verbundstruktur (Abs. 8) oder eine Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung (Abs. 9) entsteht. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dass Mehrmütter-Unternehmensgruppen in den Anwendungsbereich der globalen Mindeststeuer fallen, um eine Gleichbehandlung von Konzernen mit mehreren Muttergesellschaften im Vergleich zu Unternehmensgruppe mit einer einzigen obersten Muttergesellschaft zu erzielen.