Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Persönlicher Anwendungsbereich des Wahlrechts (Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2)
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In Ergänzung zu § 37 Abs. 1 MinStG bestimmt § 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 MinStG, dass das Wahlrecht nach § 37 Abs. 1 MinStG einheitlich für alle Geschäftseinheiten eines Steuerhoheitsgebiets, für das das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde, gilt. Im Umkehrschluss gilt das Wahlrecht demnach nicht für sämtliche Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe belegen sind, sondern das Wahlrecht ist für die einzelnen Steuerhoheitsgebiete, für die das Wahlrecht zur Anwendung gelangen soll, gesondert zu beantragen.
Die Anwendung des Wahlrechts bezieht sich gem. § 37 Abs. 1 MinStG ferner (nur) auf die Geschäftseinheiten eines Steuerhoheitsgebiets einer berichtspflichtigen Geschäftseinheit, die auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 MinStG erfüllen (s. Rz. 30 ff.).