Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Auflösung einer der Nachversteuerung unterliegenden latenten Steuerschuld (Abs. 2 Nr. 2)
170
Latente Steueraufwendungen sind einer Nachversteuerung nach § 50a MinStG zu unterziehen, wenn sie nicht bis zum Ende des fünften der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres wieder aufgelöst worden sind (§ 50a Abs. 1 Satz 1 MinStG). Eine Nachversteuerung bewirkt eine Minderung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern im fünften vorangegangenen Geschäftsjahr. Damit kommt es zu einer nachträglichen „Korrektur“ (Minderung) und mithin einer Eliminierung der ursprünglich berücksichtigten latenten Steueraufwendungen.
171
Da die latenten Steueraufwendungen nur für Zwecke des MinStG eliminiert werden, nicht hingegen den Bestand der passiven latenten Steuern in der Rechnungslegung berühren, führt deren Auflösung zu diesem Zeitpunkt zu einem latenten Steuerertrag. Korrespondierend zur Neutralisierung des latenten Steueraufwands nach § 50a Abs. 1 MinStG ist auch der in der Rechnungslegung erfasste latente Steuerertrag aus der Auflösung von latenten Steuern zu eliminieren. Die Eliminierung eines latenten Steuerertrags bewirkt eine Erhöhung des Gesamtbetrags der angepass...