Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Sachlicher Anwendungsbereich
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In der Gesetzesbegründung zu § 32 Abs. 1 MinStG (§ 30 Abs. 1 MinBestRL-UmsG-E) konkretisiert der Gesetzgeber die Fälle, die unter die Regelung fallen sollen. Der Regelung unterliegen demnach Erträge, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Es erfolgt eine Besteuerung von Erträgen, die dem Versicherungsnehmer zustehen, auf Ebene und durch das Versicherungsunternehmen. Das heißt, Steuerschuldner ist insoweit das Versicherungsunternehmen. Nicht von der Regelung erfasst sind folglich Sachverhalte, bei denen ein Steuerabzug im Namen und für Rechnung des Versicherungsnehmers erfolgt.
b) Die Steuern werden auf vertraglicher Grundlage an den Versicherungsnehmer weiterbelastet und der daraus resultierende Ertrag wird im versicherungstechnischen Ergebnis ausgewiesen.
S. 580 c) Die Weiterbelastung erfolgt durch eine Minderung der versicherungstechnischen Rückstellungen in Höhe der weiter zu belastenden Steuern, wodurch beim Versicherungsunternehmen ein entsprechender Ertrag entsteht. GloBE-MK 2025 Art. 3.2.9 Rz. 138 ist diesbezüglich weiter gefasst und verweist auf die ...