Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsentwicklung
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Die Regelung des § 53 MinStG ist mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung“ für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union vom in das nationale Recht eingefügt worden.
Im Referentenentwurf — dort noch als § 51 MinStG — fehlte Absatz 1 Satz 2 und die Klarstellung, dass die ETR auf vier Stellen nach dem Komma zu runden ist, noch. Diese Klarstellung wurde im späteren Regierungsentwurf ergänzt und beruht auf den Erläuterungen des GloBE-MK 2025 .