Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Joint Venture und Joint-Venture Tochtergesellschaften
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§ 91 Satz 1 MinStG erfasst zudem Joint Ventures und Joint Venture Tochtergesellschaften. Das Mindeststeuergesetz enthält in § 67 Abs. 4 und Abs. 5 MinStG eine eigene gesetzliche Definition für Joint Ventures und in § 67 Abs. 7 MinStG eine Definition für Joint Venture Tochtergesellschaften. Insofern kann auf die dortige Kommentierung verwiesen werden (s. § 67 MinStG Rz. 32 ff.), die für die Auslegung und Anwendung des § 91 MinStG ebenfalls relevant ist.
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Für Betriebstätten von Joint Ventures oder Joint Venture Tochtergesellschaften gilt § 91 Satz 2 MinStG. § 91 Satz 2 MinStG folgt damit der Logik des § 67 Abs. 7 Satz 2 MinStG.