Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. Rechtsfolge: Verteilung des Nettogewinns auf den Fünfjahreszeitraum und (rückwirkende) Neuberechnung des effektiven Steuersatzes
a) Überblick
24
Die Rechtsfolge des antragsgebundenen Wahlrechts ist nach § 36 Abs. 1 Satz 1 MinStG zweigeteilt. Einerseits ist eine einheitliche, jährliche Verteilung des Nettogewinns für alle in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten nach § 36 Abs. 2 MinStG auf den Fünfjahreszeitraum vorgesehen und andererseits eine (rückwirkende) Neuberechnung des effektiven Steuersatzes nach § 57 Abs. 1 MinStG.
b) Verteilung des Nettogewinns
25
Soweit ein Nettogewinn im Geschäftsjahr entstanden ist, kann bei Inanspruchnahme des Wahlrechts dieser Nettogewinn gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 MinStG auf das Geschäftsjahr sowie die vier vorangegangenen Geschäftsjahre nach den Vorgaben des § 36 Abs. 2 MinStG verteilt werden. Diese Verteilung soll einheitlich für alle in demselben Steuerhoheitsgebiet ansässige Geschäftseinheiten erfolgen (zur Ausnahme nach § 36 Abs. 4 MinStG, s. Rz. 41), d.h. es erfolgt eine länderbezogene Betrachtung (jurisdictional blending). Die Korrektur erfolgt hierbei nach § 18 Nr. 12 i.V.m. § 36 MinStG und führt im Antragsjahr zu einer entsprechenden Minderung des ...