Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Staatliche Einheiten (Abs. 1 Nr. 1)
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§ 5 Abs. 1 Nr. 1 MinStG bestimmt, dass staatliche Einheiten nicht der Mindestbesteuerung unterliegen und setzt insoweit Art. 2 Abs. 3 Buchst. a MinStRL um. Der Begriff der „staatlichen Einheit“ ist nicht in Nr. 1 legaldefiniert, sondern in § 7 Abs. 30 MinStG (s. § 7 MinStG Rz. 213 ff.).