Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsentwicklung
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Im Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen, war § 66 MinStG noch in § 64 MinStG enthalten. Die Nummerierung wurde im Rahmen der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses durch Aufnahme der heutigen §§ 28, 29 MinStG angepasst. Aufgrund der Anpassung der Nummerierung wurden auch die Gesetzesverweisungen entsprechend angeglichen.
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§ 66 Abs. 2 und 3 MinStG wurden im Rahmen des MinStAnpG vom angepasst. In beiden Absätzen wurde Nr. 2 aufgeteilt in einen gleichbleibenden Buchst. a) und einen Buchst. b), in dem zusammen mit § 66 Abs. 2 Satz 2 MinStG die steuerliche Behandlung von Übernahmegewinnen oder Übernahmeverlusten ergänzt wurde (zur europarechtlichen Einschätzung s. oben Rz. 17).