Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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C. Keine Korrektur des Fehlers nach Abs. 1 Nr. 1 bei einer Minderung der nach § 52 geschuldeten erfassten Steuern (Abs. 2)
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Kommt es im Rahmen einer Fehlerkorrektur i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 MinStG zu einer Minderung der geschuldeten erfassten Steuern aus Vorjahren, so findet § 18 Nr. 8 MinStG keine Anwendung. In einem solchen Fall ist deshalb der Anwendungsbereich des § 52 MinStG (s. § 52 MinStG Rz. 1 ff.) vorranging eröffnet.
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Sollten wegen eines Fehlers der Jahresüberschusses bzw. -verlusts des vorherigen Geschäftsjahres die geschuldete erfasste Steuer um mehr als Euro 1 Mio. vermindert worden sein, darf nach Abs. 2 das Eigenkapital in der Bilanz der Geschäftseinheit zu Beginn des Geschäftsjahres nicht angepasst werden. Es handelt sich um eine wesentliche Verminderung, die nach der allgemeinen Regelung zur Verminderung der erfassten Steuern in § 52 Abs. 4 MinStG in der Steuerbilanz des Geschäftsjahres der Fehlerentstehung zu berücksichtigen ist (s. § 52 MinStG Rz. 75 ff.).
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Das Zusammenspiel von § 24 Abs. 2 mit § 52 Abs. 4 MinStG stellt sicher, dass der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust und die damit im Zusammenhang stehenden erfassten Steuern bei der Berechnung des Effek...