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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

§ 101 Anwendungsvorschriften

(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen.

(2) 1§ 11 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. 2Satz 1 gilt nicht für Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften in Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegen sind, die die Option nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 ausgeübt haben.

(3) Für die Übergangszeit (§ 84 Absatz 1) findet § 98 Absatz 1 keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, die eine nicht rechtzeitige oder nicht in vorgeschriebener Weise oder eine nicht richtige oder nicht vollständige (§ 98 Absatz 1) Übermittlung rechtfertigen.

(4) § 87b in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom (BGBl. 2025 I Nr. 353) ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.

MinStRL

Artikel 50 Entscheidung für einen Aufschub der Anwendung der PES und SES

(1) Abweichend von den Artikeln 5 bis 1...

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