Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Verlustrücktrag
60
Lässt das nationale Recht eines Steuerhoheitsgebiets, in dem Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe ansässig sind, eine periodenübergreifende Verlustverrechnung zu, ist regelmäßig zwischen Verlustvortrag (= Minderung der Steuerbelastung in zukünftigen Geschäftsjahren) und Verlustrücktrag (= Minderung der Steuerbelastung in vorangegangenen Jahren) zu differenzieren. Der Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 MinStG ist auf steuerliche Verlustrückträge beschränkt.
61
Weitere Voraussetzung ist, dass der Verlustrücktrag sich auf erfasste Steuern i.S.d. § 45 MinStG bezieht.