Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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§ 71 Zulässige Ausschüttungssysteme
(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann bei Geschäftseinheiten, die einem zulässigen Ausschüttungssteuersystem unterliegen, die nach Absatz 2 ermittelte fiktive Ausschüttungssteuer zu den angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr hinzuzugerechnet werden. 2Für das Wahlrecht gilt § 77 Absatz 1; es ist einheitlich für alle in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten auszuüben.
(2) Die fiktive Ausschüttungssteuer entspricht dem niedrigeren der folgenden Beträge:
1. Betrag an angepassten erfassten Steuern, der notwendig ist, um den nach § 53 Absatz 1 Satz 2 berechneten effektiven Steuersatz für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz anzuheben;
2. Betrag an Steuern, der fällig gewesen wäre, wenn die in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten ihren gesamten Gewinn, der einem berücksichtigungsfähigen Ausschüttungssteuersystem unterliegt, in diesem Geschäftsjahr ausgeschüttet hätten.
(3) 1Für jedes Geschäftsjahr, für das das Wahlrecht nach Abs. 1 ausgeü...