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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

V. Aufbewahrungsfrist (Abs. 4 Satz 9)

49

Das BZSt speichert nach Satz 5 die Mindeststeuer-Berichte und löscht sie mit Ablauf des 15. Jahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt. Die Speicherung ist sonach zwingend erforderlich. Es muss zwingend sichergestellt werden, dass der eingereichte Mindeststeuer-Bericht sowohl bis zum Abschluss von Betriebsprüfungen als auch im Rahmen von Einspruchsverfahren nachverfolgbar bleibt, insbesondere in Bezug darauf, bei welcher Behörde (beim Bundeszentralamt für Steuern oder einer ausländischen Behörde) dieser eingereicht wurde. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die entsprechenden Informationen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen gem. § 169 AO verfügbar bleiben.

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