Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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5. Dienstleistungen für andere Schifffahrtsunternehmen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 4)
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Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 gehören zu den anerkannten Neben- und Hilfsgeschäften auch die Erbringung von Dienstleistungen für andere (auch gruppenfremde) Schifffahrtsunternehmen durch Ingenieure, Wartungspersonal, Ladearbeiter, Bewirtungs- und Kundendienstpersonal. Die Norm stimmt wortwörtlich mit den Regelungen in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b Nr. 4 MinStRL und Art. 3.3.3 Buchst. d GloBE-MV überein. Ihnen liegt Art. 8 Rz. 10 OECD-MK zugrunde. Während Art. 8 Rz. 10 OECD-MK die Tätigkeiten lediglich beispielhaft aufzählt („for example“), ist die Auflistung der im Anwendungsbereich des § 30 MinStG anerkannten Neben- und Hilfsgeschäfte im GloBE-Regime dem Wortlaut der Norm entsprechend enumerativ. Mit „Schifffahrtsunternehmen“ gemeint ist auch hier ein Unternehmen, das Schiffe betreibt („a shipping enterprise is an enterprise that operates ships.“). Mit Rücksicht auf den Normzweck ist dies ein Unternehmen, das eine Tätigkeit i.S.d. Abs. 2 Satz 1 ausübt (vgl. Rz. 50).
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Zu den in Satz 1 Nr. 4 genannten Dienstleistungen gehören nicht die T...