Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Aufstellung auf Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards (Abs. 2 Nr. 1)
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Damit das erste Tatbestandsmerkmals erfüllt ist, muss der Abschluss der — die Ausnahmereglung in Anspruch nehmenden Geschäftseinheit — auf Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (s. § 7 MinStG Rz. 21 ff.) oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (s. § 7 MinStG Rz. 277 ff.), welcher zur Vermeidung wesentlicher Wettbewerbsverzerrung (s. § 7 MinStG Rz. 160 ff.) angepasst wurde, aufgestellt ist. Die Formulierung „oder“ ist insofern missverständlich gewählt, da sich anerkannte und zugelassene Rechnungslegungsstandards nicht zwingend ausschließen (s. Rz. 11). Wird der Abschluss der Geschäftseinheit weder nach einem anerkannten noch einem — zu Vermeidung wesentlicher Wettbewerbsverzerrungen angepassten — zugelassenen Rechnungslegungsstandard aufgestellt, so muss der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag zwingend auf Basis des Rechnungslegungsstandards der OMG neu berechnet werden. Dies gilt ungeachtet bestehender praktischer Schwierigkeiten.