Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Vorbehalt nationaler Einkünftezurechnung
47
Die Doppelbesteuerungsabkommen regeln weite Teile der Einkünftebestimmung einschließlich Zurechnung und Ermittlung nicht, so dass diese dem nationalen Recht obliegen. Sowohl die PES/IIR als auch die SES/UTPR lässt sich als eine besondere Form der Einkünftezurechnung verstehen, die grundsätzlich nicht vom Abkommen umfasst ist und daher auch nicht gegen das Abkommen verstößt. Bei der SES/UTPR ist dies jedoch aufgrund der gewählten Form als Ergänzungsquellensteuer anstatt als Abzugsbeschränkung zweifelhaft.
48
Die PES/IIR lässt sich wie auch die Hinzurechnungsbesteuerung als eine transparente Besteuerung verstehen, welche der Körperschaft keine steuerliche Abschirmwirkung zuschreibt, sondern diese, wie auch bei Personengesellschaften verbreitet, transparent besteuert (s. auch oben Rz. 13). Zwar bestehen technische Unterschiede zur Hinzurechnungsbesteuerung und zur Besteuerung von Personengesellschaften bei den Mitunternehmern. Es findet bei der PES keine direkte Zurechnung von Einkünften statt. In § 8 MinStG wird dem grundsätzlich auch für die Mutt...