Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. § 18 Nr. 10 MinStG
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§ 18 Nr. 10 MinStG sorgt dafür, dass der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder -Fehlbetrag um Anpassungsbeträge aufgrund von gruppeninternen Finanzierungsvereinbarungen (§ 26 MinStG), steuerliche Zulagen (§§ 27 und 28 MinStG) und steuerliche Vorteile nach § 29 MinStG zu vermehren oder vermindern ist. Auf Grund der Tatsache, dass die Rechtsfolgen des § 29 MinStG grundsätzlich die angepassten erfassten Steuern und nicht den Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder -Fehlbetrag betreffen, kann § 18 Nr. 10 MinStG nur in Ausnahmefällen in Bezug auf § 29 MinStG zur Anwendung gelangen, wenn die in § 29 MinStG genannten steuerlichen Vorteile unzutreffend im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder -Fehlbetrag berücksichtigt wurden. Die Korrektur auf Grund der Wahlrechtsausübung des § 39 MinStG, was zwingende Voraussetzung für die Anwendung des § 29 MinStG ist, erfolgt dagegen nach § 18 Nr. 12 MinStG.