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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

2. Steuern auf Betriebsstätteneinkünfte (§ 92 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 1 MinStG)

a) Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 42 MinStG

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Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 MinStG wird der im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit (Stammhaus) enthaltene Betrag an erfassten Steuern dem Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Betriebsstätte hinzugerechnet. Anders als nach nationalem Ertragsteuerrecht, kann das Stammhaus gem. § 4 Abs. 7 MinStG auch eine transparente Einheit gem. § 7 Abs. 32 MinStG sein (zu den Einzelheiten s. § 49 MinStG Rz. 25 ff.). Diese Zurechnung der erfassten Steuern gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 MinStG korrespondiert mit der Zuordnung von Mindeststeuer-Gewinnen und -Verlusten zwischen Betriebsstätte und Stammhaus gem. § 42 MinStG sowie zwischen transparenten Einheiten und Betriebsstätten gem. § 43 Abs. 2 Nr. 1 MinStG (zu den Einzelheiten s. § 49 MinStG Rz. 25 ff.). Zu beachten ist die Definition der relevanten Betriebsstätten gem. § 4 Abs. 8 MinStG (zu den Einzelheiten s. § 4 MinStG Rz. 145 ff) und die damit korrespondierenden Regelungen zur Belegenheit gem. § 6 Abs. 3 MinStG (zu den Einzelheiten s. § 6 MinStG Rz. 44 ff.) und für die Zuordnung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder -Jahresfehlbetrags gem. § 42 Abs. 2 MinStG.

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Für die Zurechnung erfasster laufender Steuern auf diesen Mi...

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