Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen
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Die Rechtsfolge des § 28 MinStG tritt nur ein, wenn die nicht anerkannte steuerliche Zulage marktfähig und übertragbar ist. Unter welchen Voraussetzungen diese Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, wird in Abs. 3 und 4 definiert (Rz. 37 ff.).