Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Ansatz der latenten Steuern (Abs. 1 Satz 3 und 4)
16
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 und 4 MinStG sind die aktiven und passiven latenten Steuern höchstens zum Mindeststeuersatz zu berücksichtigen. Die Vorschrift spiegelt damit § 50 Abs. 1 Satz 1 MinStG, der mit einem abweichenden Wortlaut den gleichen Regelungsgehalt aufweist (vgl. § 50 MinStG Rz. 13 ff.). Hieraus folgt, dass latente Steuern die mit einem Steuersatz von 15 % oder niedriger bewertet wurden, unmittelbar übernommen werden können. Latente Steuern, die mit einem höheren Steuersatz bewertet wurden, sind hingegen unter Zugrundelegung des Mindeststeuersatzes neu zu berechnen.