Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Beteiligung über nachgeordnete Muttergesellschaft
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§ 10 Satz 1 MinStG setzt ferner voraus, dass die Eigenkapitalbeteiligung über eine nachgeordnete Muttergesellschaft besteht. Der Begriff der nachgeordneten Muttergesellschaft ist weder in Art. 10 MinStRL noch in Art. 2.3 der GloBE-Mustervorschriften enthalten. Der nationale Gesetzgeber hat hierfür in § 10 Satz 1 MinStG eine eigenständige Definition vorgenommen.
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Als nachgeordnete Muttergesellschaft i.S.d. § 10 Satz 1 MinStG ist eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder eine in Teileigentum befindliche Muttergesellschaft zu verstehen, auf deren Ebene die PES erhoben wird. Die Regelungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 oder § 8 Abs. 3 Satz 2 MinStG dürfen nicht anwendbar sein. Ferner darf auch keine Regelung eines anderen Steuerhoheitsgebiets zur Anwendung S. 228 kommen, die entsprechende Rechtsfolgen vorsieht. Insofern ist eine Vergleichbarkeitsprüfung nach nationalen Maßstäben durchzuführen.