Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Absenkung
a) Grundsätzliches
99
Absenkung bedeutet im Kontext des § 52 Abs. 5 MinStG die Minderung des anwendbaren inländischen nominalen (Rz. 98) Steuersatzes. Die Regelung setzt damit einen Vergleich des bisher anwendbaren und des in Zukunft anwendbaren inländischen Steuersatzes voraus. Nur in Fällen, in denen der zukünftig anwendbare den bisher anwendbaren inländischen Steuersatz unterschreitet, liegt an Anwendungsfall des § 52 Abs. 5 Satz 1 MinStG vor.
b) Absenkung führt zu Unterschreiten des Mindeststeuersatzes
100
Führt die Absenkung des anwendbaren inländischen Steuersatzes zu einem Unterschreiten des Mindeststeuersatzes, ist der daraus resultierende latente Steueraufwand als Anpassung der von der Geschäftseinheit nach den §§ 44 und 46 bis 48 MinStG angesetzten Steuerschuld aus erfassten Steuern in einem vorangegangenen Geschäftsjahr zu behandeln.
101
Eine Geschäftseinheit ist in einem Steuerhoheitsgebiet belegen, das eine steuerliche Sofortabschreibung (in der Rechnungslegung über zwei Jahre) für bestimmte Vermögenswerte erlaubt (Steuersatz = 15 Prozent). Die Geschäftseinheit erwirbt einen solc...