Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Jährliches Nachversteuerungskonto für fiktive Ausschüttungen (Abs. 3 Satz 1)
43
Um die im Vierjahreszeitraum berücksichtigten fiktiven Ausschüttungssteuern nachverfolgen zu können, muss für jedes Geschäftsjahr, in dem das Wahlrecht des § 71 Abs. 1 MinStG in Anspruch genommen wurde, ein Nachversteuerungskonto („Deemed Distribution Tax Recapture Account“) geführt werden. Es kann dabei davon ausgegangen werden, dass die berichtspflichtige Geschäftseinheit als Antragssteller das Nachversteuerungskonto zu führen hat. Ein Nachversteuerungskonto muss pro Jurisdiktion, für die das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde, separat geführt und der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden. Damit wird sichergestellt, dass auch innerhalb von Gruppenbesteuerungsregimen oder Organschaften ausgeglichene Gewinne und Verluste innerhalb einer Jurisdiktion (jurisdictional blending) vom Nachversteuerungskonto erfasst werden. Somit müssen bei der Inanspruchnahme des Wahlrechts in vier aufeinanderfolgenden Jahren auch vier separate Nachversteuerungskonten geführt werden. Wird das Wahlrecht in einer weiteren Jurisdiktion in Anspruch g...