Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Ausnahme für transparente Einheiten als oberste Muttergesellschaften (Abs. 4 Satz 2)
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In § 51 Abs. 4 Satz 2 MinStG ist eine Sonderregelung für den Fall vorgesehen, dass die oberste Muttergesellschaft eine transparente Einheit mit einem Mindeststeuer-Verlust ist. In diesem Fall sind § 51 Abs. 4 Satz 1 MinStG und § 51 Abs. 1 bis 3 MinStG auf den Mindesteuer-Verlust der transparenten Einheit entsprechend anzuwenden, der sich nach Anwendung von § 69 Abs. 2 MinStG ergibt. Dadurch wird gewährleistet, dass der Verlust nicht doppelt berücksichtigt werden kann. Dies wäre der Fall, wenn die Verluste der obersten Muttergesellschaft einerseits auf Grund der Regelung des § 69 Abs. 2 MinStG deren Gesellschaftern zuzurechnen sind (also nicht der obersten Muttergesellschaft selbst) und S. 950 andererseits die oberste Muttergesellschaft für diese Verluste einen fiktiven latenten Steueranspruch i.S.v. § 51 MinStG nutzen würde.
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Für Zwecke der Berechnung des Mindeststeuer-Verlustes und des sich auf dieser Basis ergebenden fiktiven latenten Steueranspruchs i.S.d. § 51 Abs. 1 MinStG wird die oberste Muttergesellschaft in der Form einer transparenten Einheit aus diesem Grund separat von den anderen Geschäftseinheiten desselb...